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Verlängerung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis 9. November

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Kabinett beschließt Verlängerung mit wenigen Änderungen - Inzidenzschwellenwert für Testpflicht von 20 auf 35 erhöht

5. Oktober 2021 - Staatskanzlei Brandenburg

Die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) wird mit wenigen Änderungen um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Die Änderungsverordnung tritt am 13. Oktober 2021 in Kraft. Die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt seit 16. September 2021 und war zunächst bis 13. Oktober befristet.

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Daten zeigen, dass Brandenburg in den letzten Monaten gut durch die Pandemie gekommen ist. Mein Dank an alle, die dazu beigetragen haben. Wir wollen jetzt auch weiter gut durch die bevorstehende kältere Jahreszeit kommen. Deswegen gilt: Wer noch nicht geimpft ist, sollte das jetzt dringend nachholen, denn im Herbst steigt die Gefahr einer Infektion erheblich. Und die Daten aus unseren Krankenhäusern zeigen: Fast nur Ungeimpfte müssen stationär aufgenommen werden. Hier kämpfen Ärzte und Pfleger um Gesundheit und Leben jener, die bisher nicht bereit waren, sich impfen zu lassen.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Unsere Corona-Umgangsverordnung hat sich in der Praxis bewährt. Die heute beschlossenen Anpassungen und Erleichterungen sind aus infektiologischer Sicht angesichts der aktuellen Lage vertretbar. Wir müssen aber mit einem Anstieg der Infektionszahlen im Herbst und Winter rechnen. Ein Grund dafür ist die immer noch große Zahl ungeimpfter Personen. Außerdem stehen die Herbstferien an, die Reisezeit beginnt wieder, und damit steigt auch das Infektionsrisiko. In der kalten Jahreszeit halten wir uns wieder häufiger in geschlossenen Räumen auf, wo die Ansteckungsgefahr größer ist. Deshalb ist es wichtig, dass alle weiter auf die Abstands- und Hygieneregeln achten und überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen, eine Maske tragen.“

Die aktualisierte Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht folgende Anpassungen vor, die ab dem 13. Oktober 2021 gelten:

  • - Anhebung des Schwellenwertes für Wegfall der Testpflicht (§ 6 Absatz 3): Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht. Das bedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder. Diese Inzidenz-Regelung gilt auch in anderen Bundesländern.
  • - Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen (§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.
  • - Ausweitung des optionalen 2G-Modells auf den Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht (§ 7 und § 25 Absatz 3): Die sogenannte 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel eine Musikschule sich für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen. Wichtig: Die Inanspruchnahme des 2G-Modells ist auf die Durchführung des Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterrichts beschränkt, erstreckt sich also nicht auf die gesamte Bildungseinrichtung und auf anderen Unterricht.
  • - Erprobung von freiwilligen PCR-Pool-Testungen in Schulen (§ 24 neuer Absatz 2a): Dem Bildungsministerium wird ermöglicht, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium für einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungen zuzulassen. Die Teilnahme an solchen Pool-Testungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Hintergrund: Bei einem PCR-Pool-Test werden Speichelproben von mehreren Personen gemeinsam in einer Gesamtprobe (dem „Pool“) untersucht. Sollte ein Pool positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet werden, muss zeitnah ermittelt werden, welches Kind betroffen ist. Dafür ist eine individuelle Nachtestung erforderlich. Wenn ein Pool negativ ist, wurde kein Kind der getesteten Schülergruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Für Personen, die nicht an den Pool-Testungen teilnehmen (wollen), gilt die reguläre Testpflicht (zweimal wöchentlich mit der Möglichkeit zur Selbsttestung).
  • - Schulen (§ 24 Absatz 4): Es wird redaktionell klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt. Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen.
  • - Kontaktdatenerfassung in Hochschulen (§ 25): Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

Aktuelle Corona-Lage: Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt bei 0,71 (vor drei Wochen: 0,75). Aktuell befinden sich 23 Personen in intensivmedizinischer Behandlung (vor drei Wochen: 16). Damit sind 2,2 Prozent der verfügbaren Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt (vor drei Wochen: 1,5 Prozent). Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute landesweit bei 40,3 (vor drei Wochen: 42,6). Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Personen, die wegen einer COVID-19-Erkrankung in einem Krankhaus behandelt werden, von 57 auf 67.

Die Brandenburger Bevölkerung ist noch nicht in ausreichendem Maße durch eine Corona-Schutzimpfung immunisiert: Erst 58,7 Prozent haben einen vollständigen Impfschutz, obwohl genügend Impfstoff bereitsteht, so dass alle im Alter über zwölf Jahren ihr Impfangebot wahrnehmen könnten.