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Häufige Fragen & Antworten

Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in § 20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen oder einem genannten Unternehmen tätig sind. Da das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung oder dem Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden, werden sämtliche Beschäftigungsformen erfasst (Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis, ehrenamtliche Tätigkeit, Dienst- oder Werkvertrag u.a.m.).

Hier finden Sie eine Auflistung aller Personenkreise und Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind.

Die Impf- bzw. Genesenen-Nachweise sind bis zum 15.03.2022 den Arbeitgebern, die solche Unternehmen betreiben, vorzulegen.

Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes oder des mit Labordaten versehenen Genesenen-Nachweises (näheres hierzu sh. § 20a Abs. 2 IfSG). Der Nachweis ist von den Arbeitgebern zu kontrollieren und dies ist zu dokumentieren.

Können Beschäftigte ein ärztliches Zeugnis beibringen, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, entfällt die Pflicht.
Das ärztliche Zeugnis muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die die Einrichtungsleitung oder die untere Gesundheitsbehörde in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass nach Angaben des Robert Koch-Institutes nur sehr wenige Kontraindikationen bestehen, warum eine Person sich dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann. Dort sind auch mögliche Allergien gegen den Wirkstoff oder sonstige Bestandteile der COVID-19-Impfstoffe aufgeführt. Die medizinischen Gründe müssen im Zeugnis glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden, allgemeine und hinnehmbare Beeinträchtigungen durch eine Impfung reichen nicht aus.

Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.

Wenn Beschäftigte bis zum Ablauf des 15.03.2022 keine Statusnachweise vorlegen oder Zweifel an der Richtigkeit eines Nachweises oder seiner Entstehung bestehen, ist die Arbeit gebende Einrichtung verpflichtet, betreffende Beschäftigte (mit personenbezogenen Daten) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises Barnim.

Personen, die in den o.a. Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Statusnachweis vorzulegen.

Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Beschäftigte, die gegen die o.a. Nachweispflichten verstoßen, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden. Bezüglich der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Folgen wird auf den Inhalt der u.a. FAQ-Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) verwiesen.

Wer auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt bzw. einer nicht vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Verletzen Arbeitgeber ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (z.B. Weiterbeschäftigung von Bediensteten trotz eines Beschäftigungsverbots), handeln sie ordnungswidrig und können mit Geldbußen von bis zu 25.000 EUR sanktioniert werden.

Gemäß § 22 a IfSG ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die

a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,

2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.


Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,

2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder

3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und

2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt."

Weitergehende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impflicht (z.B. zu den arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung der Impfpflicht) finden Sie in dieser vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten FAQ-Übersicht

Es ist zu erwarten, dass das BMG die FAQ bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.