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2G und 3G in der Gastronomie

Foto: pixabay

Gemeinsame Kontrollen von Polizei und Ordnungsamt

6. Dezember 2021

Auf Initiative des Ordnungsamtes des Landkreises Barnim fanden am vergangenen Freitag und Samstag, 3. und 4. Dezember 2021, Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung der aktuellen Corona-Regeln statt. Kontrolliert wurde in Bernau bei Berlin (3. Dezember) und in Eberswalde (4. Dezember) gemeinsam mit Kräften der Polizeiinspektion Barnim und der jeweiligen lokalen Ordnungsbehörden. Im Fokus standen Gaststätten im Sinne des brandenburgischen Gaststättengesetzes.

Kontrolliert wurden insgesamt 35 Einrichtungen in Bernau und Eberswalde. Dabei wurden 12 Verstöße festgestellt. In zehn Fällen erfolgten dabei mündliche Verwarnungen durch die Kontrolleure, in zwei Fällen mussten wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Eindämmungsverordnung Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Welche Regeln gelten für Gaststätten?

Grundlage für die aktuellen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist die 2. SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg. Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten müssen demnach auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die im § 15 Absatz 1 2. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Regelungen eingehalten werden.

Folgende Maßnahmen müssen umgesetzt werden:

  • - die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • - die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen (geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Testnachweis sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen und einen Testnachweis vorlegen),
  • - das Anbringen eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  • - die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung sowie
  • - in geschlossenen Räumen der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Zudem haben die Betreiberinnen und Betreiber der Gaststätten den Impfnachweis, welcher als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form von den Gästen vorgezeigt werden muss, beim Zutritt digital zu verifizieren. Diese Verifizierung kann durch die „CoVPassCheck“-App erfolgen.

Verstöße gegen diese Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann gemäß dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der 2. SARS-CoV-2-EindV mit einem Bußgeld in Höhe von 100 bis 10.000 Euro geahndet werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Kontrollmaßnahmen war die Überprüfung der Einhaltung der Regelungen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (3G-Regel am Arbeitsplatz). Hier wird sowohl die Überwachungspflicht des Arbeitgebers als auch der entsprechende Nachweis der einzelnen Arbeitnehmer stichprobenartig überprüft. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Regelung kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Robert Bachmann
Pressesprecher