9. März 2021 - Landkreis Barnim
Auf Grundlage von § 26 Abs. 5 und 6 der Siebten Verordnung über befristete Ein-dämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 wird angeordnet:
1. Alle Personen haben eine medizinische Maske zu tragen auf denjenigen öffentli-chen Wegen, Straßen und Plätzen des Kreisgebiets, auf denen der Mindestab-stand von 1,5 Metern aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sind gemäß § 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV und unbeschadet des § 14 Abs. 8 der 7. SARS-CoV-2-EindV folgende Personen befreit:
a) vorbehaltlich speziellerer Regelungen in der 7. SARS-CoV-2-EindV Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
b) Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
c) Personen, denen die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
2. Der Konsum von Alkohol ist auf den in Ziffer 1 genannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen des Kreisgebiets verboten.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab ihrer Bekanntgabe bis zum 28. März 2021.
Begründung:
Anordnungen zu Ziffer 1
Am 6. März 2021 lagen im Landkreis Barnim laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit kumulativ mehr als 63 Neuin-fektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der vorangegangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner vor. Das Infektionsgeschehen ist somit im gesamten Land-kreis weiterhin hoch. Diese Lage lässt sich nicht auf bestimmte Infektionsherde innerhalb oder außerhalb des Kreisgebietes zurückführen.
Der Landkreis bekämpft das o. g. Infektionsgeschehen mit dieser Allgemeinverfü-gung, zu der er gemäß § 26 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV ermächtigt ist. Danach kann der Landkreis die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske an den öffentlichen Orten gemäß Ziffer 1 anordnen.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf Wochenmärkten besteht nach Maßgabe der §§ 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV.
Die Anordnungen sind geeignet und erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Landkreis einzudämmen.
Das Tragen einer medizinischen Maske hat sich als wirksame Schutzmaßnahme bewährt. Das Corona-Virus wird nach den gegenwärtigen Erkenntnissen durch Austausch von Aerosolen über die Atemluft übertragen (sog. Tröpfcheninfektion). Dieser Austausch wird durch das Tragen einer medizinischen Maske nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts zumindest minimiert. Wer eine medizinische Maske trägt, schützt damit andere Personen vor Partikeln, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden. Die Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske an den genannten Orten im öffentlichen Raum dient somit dem Zweck, weitere Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden und die Ausbreitung der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen.
Die Anordnungen sind verhältnismäßig.
Sie gelten an allen öffentlich zugänglichen Orten des Kreisgebiets, an denen sich Menschen – gewollt oder nicht – unter freiem Himmel so nahe kommen, dass die Gefahr einer Tröpfcheninfektion besteht. Diese Gefahr droht immer dann, wenn Passanten wegen der Ortslage, eines bestimmten Anlasses oder einer Kombination aus beidem den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können. So kommt es z. B. an Bushaltestellen und Bahnhofsvorplätzen vor und nach Abfahrt/Ankunft, auf engen Gehwegen, vor Ladengeschäften mit Zutrittsbeschränkungen oder auf den Wegen in Schulnähe zu Schulbeginn und -schluss häufig zu Ansammlungen und Stauungen. Die medizinische Maske hilft in diesen Situationen, eine Infektion trotz Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern doch noch zu vermeiden.
Die Anordnungen sind im Verhältnis zum Risiko für Leib und Leben, das zu minimieren ist, eine geringfügige Einschränkung. Die Handlungsfreiheit des Einzelnen wird nicht durch Verbote beschränkt. Es besteht lediglich das Gebot, in bestimmten Bereichen eine medizinische Maske zu tragen.
Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Eine bloße Empfehlung, die medizinische Maske an den Orten gemäß Ziffer 1 zu tragen, würde zur wirksamen Eindämmung der Krankheit COVID-19 nicht beitragen. Bereits wenige Personen können das Infektionsgeschehen wesentlich steigern, wenn sie im Menschenandrang eine Empfehlung als unverbindlich außer Acht lassen.
Schließlich lassen die bislang verabreichten Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus sowie die Möglichkeit von Schnelltests die Anordnung nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Die Impfquoten für die Bevölkerung im Landkreis lagen am 6. März 2021 bei 5,69 Prozent (Erstimpfungen) und 2,35 Prozent (Zweitimpfungen).
Schnelltests sind zwar seit 6. März 2021 flächendeckend im Angebot. Passan-ten/innen können aber im Moment der Begegnung nicht erkennen, ob andere Ver-kehrsteilnehme/rinnen tagesaktuell negativ getestet wurden. Umgekehrt müssen getestete Personen damit rechnen, dass ihr Schnelltest eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht ausschließt. Das Robert-Koch-Institut hat insoweit eine Fehlerquote von annähernd 2,2 Prozent auf der Basis von 10.000 Testergebnissen ermittelt (Stand: 24. Februar 2021). Das damit verbundene Restrisiko einer Infektion im öffentlichen Raum lässt sich mit der Anordnung angemessen minimieren.
Anordnung zu Ziffer 2
Der Landkreis macht von seiner Ermächtigung gemäß § 26 Abs. 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV Gebrauch, den Alkoholkonsum auf den in Ziffer 1 genannten Straßen, We-gen und Plätzen des Kreisgebiets zu verbieten.
Die Anordnung ist geeignet und erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Land-kreis einzudämmen
Die Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken auf den genannten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen führt zu einer Kontaktbeschränkung, die wiederum das Übertragungsrisiko senkt. Es wird verhindert, dass Personengruppen angesichts der weiterhin geschlossenen Gastronomie in den öffentlichen Raum ausweichen, um unter Missachtung der Infektionsschutzregelungen gemeinsam Alkohol zu trinken. Das Risiko dieser Missachtung und damit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus steigt mit dem Alkoholkonsum. Das damit einhergehende Verhalten lässt die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sowie der Anordnungen zu Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung nicht mehr zuverlässig erwarten.
Die Anordnung ist verhältnismäßig.
Auch hier würde eine bloße Empfehlung anstelle der Anordnung zur wirksamen Eindämmung von COVID-19 nicht beitragen. Eine Empfehlung lässt sich einfacher ignorieren als eine verbindliche Regelung. Das erhöht die Gefahr zahlreicher unkontrollierbarer Neuinfektionen, die bereits aus einer kleinen Personengruppe heraus entstehen können.
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung folgt der Geltungsdauer der 7. SARS-CoV-2-EindV.
Bekanntmachungshinweis
Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises unter www.covid19.barnim.de in Kraft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Infektionsschutz-Bekanntgabeverordnung vom 12. Februar 2021).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Barnim, Der Landrat, Am Markt 1, 16225 Eberswalde, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: rechtsbehelf@kvbarnim.de.
gez. Daniel Kurth
Landrat des Landkreises Barnim
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