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Bekanntmachung Coronavirus:

Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Landkreis Barnim

3. November 2021

Seit dem 27. Oktober 2021 überschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Barnim laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Nach dem Tag dieser Bekanntgabe gilt:

Gemäß § 23 Absatz 5a und Absatz 6 der 3. SARS-CoV-2-UmgV besteht für Beschäftigte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen, besonderen Wohnformen im Sinne des Neuen Buches Sozialgesetzbuch sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals die Testpflicht abweichend von § 23 Absatz 5 der 3. SARS-CoV-2-UmgV an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist.

Unterschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert kumulativ die Grenze von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, wird dies öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten wieder § 23 Absatz 5 und Absatz 6 der 3. SARS-CoV-2-UmgV.

gez.

Daniel Kurth