zur Hauptnavigation springen zum Inhalt springen

Bund aktualisierte Verordnung

Logo: Land Brandenburg

Impfstatus von Geimpften mit Johnson & Johnson änderte sich - Antworten auf häufig gestellte Fragen

19. Januar 2021 - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Der Bund hat in der vergangenen Woche die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst. Die Änderungen traten am Samstag (15. Januar 2022) in Kraft. In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem COVID-19-Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden. Damit reicht bei Johnson & Johnson eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Nötig ist eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer beziehungsweise Moderna), damit rechtlich ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Die Brandenburger Corona-Verordnung verweist bei der Definition, wer als vollständig geimpft gilt, auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Damit gilt die Neuregelung des Bundes auch sofort in Brandenburg.

Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ gelten. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel gilt (zum Beispiel Gastronomie), für den Zutritt einen aktuellen Test vorweisen. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten sich nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung verabreichen lassen. Bis zum Erhalt dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G-Plus. Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen, die gegebenenfalls durch den Bund kurzfristig geändert werden.

Wo ist rechtlich geregelt, wer als vollständig geimpft gilt?
Die Corona-Maßnahmen werden in Brandenburg mit der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelt. Bei der Frage, welche Personen die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises (§ 6) und welche Personen Zutritt zu 2G (§ 7) haben, wird für geimpfte Personen dabei auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes verwiesen (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV).

In der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes heißt es in § 2 Nummer 2: Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Nach § 2 Nummer 3 ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, „wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben“ entsprechen.

Am vergangenen Samstag (15. Januar 2022) hatte das Paul-Ehrlich-Institut auf der Internetseite www.pei.de/impfstoffe/covid-19 die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, geändert. Damit gilt: Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, gelten im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Brandenburg ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Sie brauchen eine zweite Impfdosis, um rechtlich als vollständig geimpft zu gelten.

Was bedeutet das für die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Um das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu senken, gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz (Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete). Der Bund hat das in § 28b des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Und auch hierbei wird auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verwiesen.

Das bedeutet: Damit reicht bei Johnson & Johnson eine Einzelimpfung nicht mehr aus, um ohne Test die 3G-Regel am Arbeitsplatz zu erfüllen. Diese Personen brauchen also einen aktuellen Test.
Wer gilt in Brandenburg rechtlich als „geboostert“?

Nach der Corona-Verordnung ist in Brandenburg der „Booster-Status“ nur für die 2G-Plus-Regel relevant. Hier gilt: Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischungsimpfung (3 Impfdosen) nachweisen, brauchen für den Zutritt keinen aktuellen Test.

Hinweis: Sobald der Bund Angaben zu Auffrischungsimpfungen auf www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichen, gelten diesen auch in Brandenburg.

Wichtige Klarstellung: Bei den Quarantäne-Regelungen gelten andere Hinweise, wer Geboosterten gleichgestellt ist. Siehe dazu: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html