Damit gilt gemäß § 5 Absatz 3 Sätze 4 und 5 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV) in der Fassung vom 24. August 2021 ab Montag, dem 30. August 2021, im Gebiet des Landkreises Barnim die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testpflicht) erneut in folgenden Fällen:
- beim Besuch sonstiger Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in Innenräumen gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 3 Alternative 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- bei körpernahen Dienstleistungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt,
- beim Besuch der Innenräume von Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- beim Aufenthalt in Beherbergungsstätten gemäß § 13 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen gemäß § 14 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- beim Sport in Innenräumen gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 2 Alternative 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- beim Aufenthalt auf Innen-Spielplätzen gemäß § 17 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 4 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV; ausgenommen sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
- bei Proben und Auftritten künstlerischer Ensembles in geschlossenen Räumen, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden, gemäß § 19 Ziffer 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gemäß § 23 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.
Unterschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert kumulativ die Grenze von 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erneut, wird dies öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe entfällt die Testpflicht in den zuvor genannten Fällen dann erneut.
Nach wie vor gilt die Testpflicht darüber hinaus in folgenden Fällen:
- bei sexuellen Dienstleistungen gemäß § 11 Absatz 3 Ziffer 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- beim Kontaktsport gemäß § 16 Absatz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- in Diskotheken, Clubs und auf Festivals gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
- in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 21 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV und
- in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gemäß § 22 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.
Ausgenommen von der Testpflicht sind gemäß § 5 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- vorbehaltlich des § 22 Absätze 1 bis 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.
In Vertretung
gez. Holger Lampe
Erster Beigeordneter