18. Dezmeber 2020 - Staatskanzlei Brandenburg
Seit dem 16. Dezember gelten mit der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verschärfte Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen im Land Brandenburg. Worauf muss man jetzt achten? Wie besuche ich Verwandte, Bekannte und Freunde zu Weihnachten richtig? Dürfen Gäste privat übernachten? Und darf man noch Verwandte in anderen Bundesländern besuchen? Unmittelbar vor dem Weihnachtsfest haben viele Bürgerinnen und Bürger Fragen zur richtigen Anwendung der Corona-Regeln. Hier die wichtigsten Antworten und Hinweise. Bei Fragen steht auch das Corona-Bürgertelefon der Landesregierung zur Verfügung. Es ist montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr unter der Nummer 0331 – 866 5050 erreichbar (außer an Feiertagen). Zwischen den Feiertagen (28. bis 30.12.) ist die Servicezeit auf 9 bis 14 Uhr verkürzt.
Was muss jetzt grundsätzlich beachten werden?
Aufgrund der deutlich steigenden Corona-Infektionszahlen, der zunehmenden Zahl der Todesfälle sowie der kritischen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen muss das öffentliche Leben auch in Brandenburg jetzt weitgehend heruntergefahren werden. Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen deutlich reduziert werden. Das Gebot der Stunde lautet: Wir bleiben zuhause, um uns und andere zu schützen!
In ganz Brandenburg gilt für alle: Jede Person ist verpflichtet, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Zum öffentlichen Raum zählen alle Flächen in einem Gemeindegebiet, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und keinen besonderen Nutzungseinschränkungen unterliegen. Das sind zum Beispiel öffentliche Verkehrs- und Grünflächen, Parks, Straßen, Gehwege und Plätze, alle öffentlichen Gebäude wie zum Beispiel Bahnhöfe.
Wann darf ich mich tagsüber im öffentlichen Raum aufhalten?
Triftige Gründe für den Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr sind:
• der Weg zur Arbeit, das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
• der Besuch von Ehe- und Lebenspartner/innen sowie Lebensgefährt/innen,
• die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
• die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
• die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
• die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
• die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
• die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
• die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
• die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
• das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
• das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen (zum Beispiel Einkauf von Lebensmitteln),
• die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
• die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
• die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher/innen, Steuerberater/innen, Rechtsanwält/innen und Notar/innen
• die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
• die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Das bedeutet: Jede Person kann ohne Einschränkungen zum Beispiel zur Arbeit, zur Kita, zum Einkaufen von Lebensmitteln oder zum Arzt. Alles, was notwendig ist, kann weiter wahrgenommen werden. Aber alle sind angehalten, auf sämtliche nicht notwendigen Kontakte zu verzichten.
Wann darf ich mich nachts im öffentlichen Raum aufhalten?
Triftige Gründe für den Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages sind:
• das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
• der Besuch von Ehe- und Lebenspartner/innen sowie Lebensgefährt/innen,
• die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
• die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
• die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
• die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
• die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
• die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
• die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
• die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Klarstellung: Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 22 Uhr stattgefunden hat. Eine Anreise nach 22 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt.
Von privaten Treffen muss man rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr wieder bei seinem eigenen Zuhause angekommen ist. Die Ausgangsbeschränkungen beziehen sich aber nur auf den öffentlichen Raum! Wenn der Besuch über Nacht bleibt, ist das also im Rahmen der zulässigen Personenanzahl erlaubt.
Wenn es sich um den/die Ehe- und Lebenspartner/innen sowie um Lebensgefährt/inn/en handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 22 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.
Eine Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel eine wichtige Vereinssitzung) kann stattfinden (unter freiem Himmel aber nicht mehr als 100 zeitgleich Anwesende und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 zeitgleich Anwesende – und Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden). Sollte sie länger als 22 Uhr dauern, dürfen die Teilnehmenden auch nach 22 Uhr den öffentlichen Raum betreten, um wieder nach Hause zu kommen. Aber wenn möglich sollten Veranstaltungen auf einen späteren Termin verschoben werden.
Wer nachts arbeiten muss, darf natürlich auch nach 22 Uhr den öffentlichen Raum betreten. Bei beruflich bedingten und anderen dringend erforderlichen Fahrten und Wegen kann man sich auch nachts außerhalb der eigenen Häuslichkeit bewegen.
Wer privat unterwegs ist muss darauf achten, dass er/sie bis 22 Uhr am Zielort (dort, wo er/sie übernachten kann) ankommt. Unvorhersehbare Ereignisse wie eine Zugverspätung oder ein Stau können zu einer Überschreitung der Zeiten führen. Wer also aufgrund einer unplanmäßigen Verspätung erst nach 22 Uhr am Bahnhof ankommt, kann selbstverständlich den Weg bis zur geplanten Übernachtungsmöglichkeit fortsetzen.
Wie weist man einen triftigen Grund nach?
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt.
Darf ich noch spazieren gehen, joggen oder Radfahren?
Ja, Bewegung an der frischen Luft ist gesund und deshalb weiter erlaubt. Allerdings nur tagsüber in der Zeit von 5 bis 22 Uhr. Danach darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen.
Und es gelten Kontaktbeschränkungen: Individualsport an der frischen Luft ist erlaubt, wenn man es allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts macht. Spazierengehen ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts (dann aber höchstens fünf Personen, zuzüglich Kinder bis 14 Jahren) gestattet.
Darf man tagsüber weiter auf Spielplätze?
Ja. Bei den Spielplätzen gibt es keine Änderungen. Der Besuch und die Nutzung zugänglicher Spielplätze und Spielflächen unter freiem Himmel ist tagsüber (05:00 bis 22:00 Uhr) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erlaubt. Sie müssen aber von einer aufsichtsbefugten Person begleitet werden. Und auch auf Spielplätzen gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist aber untersagt.
Darf ich nachts mit dem Hund Gassi gehen?
Ja. Gassi gehen oder sonstige Handlungen zur Versorgung und Pflege von Tieren sind rund um die Uhr erlaubt und gelten als triftiger Grund, das Haus zu verlassen und sich im öffentlichen Raum aufzuhalten.
Mit wie vielen Personen darf ich mich jetzt noch treffen?
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin grundsätzlich nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts gestattet, maximal dürfen fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen Personen sind hiervon ausgenommen.
Wichtig: Das gilt sowohl für den privaten Wohnraum und Garten als auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum. So dürfen im Schrebergarten – auch wenn es draußen an der frischen Luft ist – sich nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig treffen (zzgl. Kinder bis 14 Jahren).
Das bedeutet zum Beispiel: Zwei Familien (die jeweils in einem Haushalt leben) können sich zum Kaffee und Kuchen in einer Wohnung treffen. Bei zwei Paaren (gleich vier Erwachsene) könnte jetzt noch eine weitere Person im Alter über 14 Jahren an dem Treffen teilnehmen, die in einem der beiden Haushalte lebt. Und: alle Kinder im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus beiden Haushalten könnten ebenfalls teilnehmen.
Gibt es Ausnahmen bei dieser Personenbegrenzung?
Ja. Diese Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder des Umgangsrechts oder eines gerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs.
Wenn zum Beispiel zwei Familien, die jeweils in einem Haushalt leben, sich treffen, und ein Erwachsener aus dieser Runde dazu ein Kind unter 14 mitbringt, für das er das Sorgerecht hat, das aber nicht bei ihm wohnt, ist das erlaubt, obwohl sich dann in der Summe Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen.
Auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen zählt nicht mit zu den zwei Haushalten und fünf Personen. Das ist zum Beispiel eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.
Gibt es besondere Ausnahmen bei dieser Personenbegrenzung an den Weihnachtsfeiertagen?
Ja. Vom 24. bis zum 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind mehr Kontakte im engsten Familien- und Freundeskreis erlaubt. Und an Heiligabend werden zudem die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum gelockert: bis 02:00 Uhr früh (25.12.), so dass man für die Bescherung mehr Zeit hat und erst etwas später aufbrechen muss, wenn man woanders zu Besuch ist.
Vom 24. bis zum 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Das gilt für drinnen und draußen.
Das bedeutet zum Beispiel: Eltern können an den Weihnachtsfeiertagen von ihren vier erwachsenen Kindern, die aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, besucht werden. Enkelkinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können mitkommen. Oder eine Familie kann sowohl die Großeltern väterlicherseits als auch die Großeltern mütterlicherseits zur Bescherung einladen.
Auch Menschen, die keine Familienangehörigen besuchen können, können bis zu vier weitere Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte zu sich einladen. Dadurch wird sichergestellt, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden kann – und niemand an Weihnachten alleine sein muss.
Aber auch für all diese Treffen gilt: Abstand halten, regelmäßig Hände waschen und immer wieder kräftig durchlüften!
Darf ich an Weihnachten auch Verwandte und Bekannte in anderen Bundesländern besuchen?
Ja. Es gibt in Deutschland kein Reiseverbot. Aber man sollte sich vorher informieren, welche Corona-Regelungen in den anderen Bundesländern gelten. Aber grundsätzlich gilt der Appell: alle sollten möglichst auf Reisen verzichten.
Darf ich Personen in Pflegeheimen besuchen?
Ja. Grundsätzlich ist dies nach der Eindämmungsverordnung möglich.
Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen täglich von höchstens einer Person besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die unmittelbar vor dem Besuch mittels eines POC-Antigen-Schnelltests in der Einrichtung negativ getestet worden sind.
Wichtig: Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.
Deshalb sollte man vor einem Besuch sich unbedingt telefonisch in der Pflegeeinrichtung anmelden und klären, wann ein Besuch möglich ist.
Welche Geschäfte und öffentliche Einrichtungen dürfen jetzt noch öffnen?
Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Ausnahmen: Diese Schließungsanordnung gilt nicht für
• Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
• Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
• Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
• Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
• Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,
• landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
• Tankstellen,
• Tabakwarenhandel,
• Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
• Weihnachtsbaumverkaufsstellen,
• Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
• Optiker und Hörgeräteakustiker,
• Reinigungen und Waschsalons,
• Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
• Abhol- und Lieferdienste.
Klarstellungen: Der Großhandel bleibt offen. Und das Abholen zum Beispiel von zuvor online oder telefonisch bestellten Waren bei Geschäften des Einzelhandels ist möglich, da in diesen Fällen ein vergleichsweise geringes Infektionsrisiko vorliegt. Das ist vergleichbar mit dem möglichen Außerhausverkauf von Speisen und Getränken durch Gaststätten.
Dürfen Geschäfte mit gemischten Sortimenten öffnen?
Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.
Das bedeutet zum Beispiel: Ein Baumarkt, der nur in einem kleinen Bereich Tierfutter verkauft, darf nicht für den normalen Kundenkreis öffnen (sondern nur für Kunden mit Gewerbenachweis). Ein spezialisierter Kaffeeladen, der zum überwiegenden Teil Kaffeesorten verkauft und zu einem kleineren Teil Kaffeeautomaten, darf öffnen; umgekehrt wäre es aber nicht möglich: wenn hauptsächlich technische Geräte im Angebot sind und nur zu einem kleinen Teil Kaffee.
Muss der Einzelhandel um 22 Uhr schließen?
Nein. Der Einzelhandel, der nicht durch den Lockdown ab dem 16. Dezember grundsätzlich geschlossen ist, muss nicht ab 22 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenöffnungszeiten gibt.
Aber Kundinnen und Kunden müssen nach ihrem Einkauf bis 22 Uhr ihr zuhause erreicht haben.
Dürfen Lieferdienste nach 22 Uhr unterwegs sein?
Ja, das fällt unter die Ausnahme des Einzelhandels. Lieferdienste sind nicht eingeschränkt. Das gilt unabhängig vom Sortiment.
Dürfen Anwälte, Steuerberater und Versicherungen weiter öffnen?
Ja. Alle Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringern und Leistungsempfängern eingehalten werden kann und bei denen es kein Publikumsverkehr gibt, sind weiter erlaubt.
Was ist mit Fahrschulen, Musikschulen, Hundeschulen?
Hier gibt es ebenfalls Verschärfungen. Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist jedoch untersagt.
In den Innenbereichen der Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
Sind körpernahe Dienstleistungen erlaubt?
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.
Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen seit dem 16. Dezember auch Friseursalons schließen.
Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.
Brauche ich für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege ein Attest oder Rezept?
Nein. Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, braucht dafür kein Attest von einem Arzt.
Darf ich ins Fitnessstudio?
Nein. Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
Es gibt hier nur eine Ausnahme: Der Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist noch möglich.
Was muss geschlossen bleiben?
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
• Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
• Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien, Archive und Bibliotheken (außer wissenschaftliche Bibliotheken zum Beispiel von Hochschulen),
• Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
• Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
• Kinos (außer Autokinos),
• Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
• Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten,
• Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
• Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien,
• Freizeitparks,
• Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote