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Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Weiterhin besonnen und rücksichtsvoll verhalten“

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SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung in Kraft getreten

3. April 2022 - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher appelliert angesichts immer noch hoher Corona-Infektionszahlen an alle Bürgerinnen und Bürger, auch weiterhin mit den bekannten Verhaltens- und Hygieneregeln sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen: „Das Infektionsgeschehen wird aktuell von dem Omikron-Subtyp BA.2 dominiert. Diese Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Deshalb sollten wir uns alle auch weiter besonnen und vor allem rücksichtsvoll verhalten. Schützen Sie sich und Ihre Liebsten, in dem Sie die bekannte AHA+L-Formel weiter beherzigen: Abstand halten, Hygiene beachten, in Innenräumen Maske tragen und regelmäßig lüften. Besonders FFP2-Masken bieten einen sehr hohen Schutz und sollten deshalb auch weiterhin in bestimmten Situationen freiwillig getragen werden – vor allem in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind.“

AHA+L-Formel bedeutet: Abstand halten: Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen. Hygiene beachten: Befolgen Sie die Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge sowie für gründliches Händewaschen. Im Alltag Maske tragen: Vor allem in Innenräumen oder wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen nicht sicher eingehalten werden kann, sollten Sie eine Maske tragen. Regelmäßig lüften: Innenräume in regelmäßigen Abständen für einige Minuten lüften. Mehr Informationen: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/

Die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung des Landes Brandenburg ist heute (3. April) in Kraft getreten. Aufgrund der Vorgaben des Bundesrechts sind damit auch in Brandenburg die meisten coronabedingten Einschränkungen, zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel, aufgehoben. Nach dem neuen § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes können die Länder nur noch wenige Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr (FFP2) und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas.