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Bekanntmachung - Regelungen verschärft

7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 gestiegen

31. März 2021 - Landkreis Barnim

Coronavirus: 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 ge-stiegen – Regelungen verschärft

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Barnim den Grenzwert von mehr als 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen am 27. März 2021 überschritten.

Gemäß § 26 Abs. 2 und 2a der 7. Verordnung über befristete Eindämmungsmaß-nahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 (7. SARS-CoV-2-EindV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2021, und aufgrund der Bekanntgabe vom 28. März 2021 durch den Landkreis Barnim gelten die folgenden Schutzmaßnahmen mindestens bis zum 12. April 2021. Eine Verlängerung der Geltungsdauer kann nicht ausgeschlossen werden.

Aufenthaltsbeschränkung im öffentlichen Raum (abweichend von § 4 Abs. 1 Halbsatz 1)

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Für die Zeit vom 1. bis 5. April 2021 gilt diese Schutzmaßnahme jedoch nicht. Für diese Zeit ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

Veranstaltungen (abweichend von § 7 Abs. 1 Halbsatz 1)

Die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

Private Feiern und Zusammenkünfte (abweichend von § 7 Abs. 5 Halbsatz 1)

Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Für die Zeit vom 1. bis 5. April 2021 gilt diese Schutzmaßnahme jedoch nicht. Für diese Zeit sind private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels (abweichend von § 8 Abs. 1)

Alle nicht in § 8 Abs. 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels un-terliegen einer Schließungsanordnung; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

Sport (abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3)

Der Individualsport ist auf allein Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.

Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken (abweichend von § 23 Abs. 1)
Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind geschlossen.

Ausgangsbeschränkungen

In dem Zeitraum vom 1. bis zum 5. April 2021 jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:

1.    der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Le-bensgefährtinnen und Lebensgefährten,
2.    die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich ange-ordneten Umgangsrechts,
3.    die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4.    die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebens-bedrohlichen Zuständen,
5.    die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leis-tungen,
6.    die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
7.    die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8.    das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9.    die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
10.    die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5,
11.    die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.


Eberswalde, den 31. März 2021

 

gez. Daniel Kurth
Landrat des Landkreises Barnim