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Neue Corona-Regeln zu Pfingsten

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Außengastronomie, touristische Übernachtungen und Open-Air-Kultur bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 100 ab 21. Mai möglich

21. Mai 2021 - Staatskanzlei Brandenburg

Die nächsten Lockerungen der Corona-Regeln im Land Brandenburg treten am 21. Mai 2021 in Kraft: In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 sind ab diesem Freitag unter Auflagen Außengastronomie, Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, touristische Übernachtungen in Unterkünften mit eigener Sanitärausstattung sowie touristische Angebote wie Schiffsausflüge wieder erlaubt. Auch kontaktfreier Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist unter Auflagen wieder ohne Personenbegrenzung möglich.

Zu den Regeln und stufenweisen Lockerungen der aktuell geltenden Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürger gerade vor dem Pfingstwochenende viele Fragen an die Landesregierung sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen:

Wo gelten die Lockerungen und was bedeutet stabile Sieben-Tage-Inzidenz?

Die neuen Lockerungen gelten ab dem 21. Mai 2021 für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die sogenannte Bundes-Notbremse außer Kraft getreten ist. Die Bundes-Notbremse ist im Paragraph 28b des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Dort heißt es im Absatz 2: Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft. Entscheidend dafür sind die vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen (www.rki.de/inzidenzen).

Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen in geeigneter Weise (zum Beispiel mit einer Veröffentlichung auf ihrer Internetseite) den Tag bekannt geben, ab dem die Bundes-Notbremse bei ihnen außer Kraft tritt. Welche Corona-Regelungen ab welchem Zeitpunkt gelten, erfahren die Bürgerinnen und Bürger also von dem jeweiligen Landkreis bzw. von der jeweiligen kreisfreien Stadt.

Kontaktbeschränkungen

Wie viele Personen können sich privat treffen?

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich ab dem 21. Mai zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen“ gilt also nicht mehr.

Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie für private Feiern und Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.

Gelten Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene?
Nein. Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die bereits am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, gelten Kontaktbeschränkungen nicht mehr für Geimpfte und Genesene.

Das bedeutet: Bei einer privaten Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen, gelten keine Kontaktbeschränkungen. Bei einer privaten Zusammenkunft, an der auch andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt für private Zusammenkünfte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.

Welchen Nachweis müssen Geimpfte und Genesene vorlegen, wenn ein negativer Test verlangt wird?

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen.

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten. Sollten Genesene nicht über einen entsprechenden Nachweis verfügen, müssen sie einen Testnachweis erbringen.

Kann man über Pfingsten verschiedene Haushalte besuchen?

Ja. Man kann zu verschiedenen Zeiten verschiedene Haushalte besuchen. Wichtig ist immer: Gleichzeitig dürfen in der privaten Wohnung bzw. im Haus nur Personen aus zwei verschiedenen Haushalten sein (Ausnahme: Geimpfte und Genesene).

Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Deshalb ist es weiterhin geboten und sinnvoll, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Treffen und Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.

Gastronomie

Können Gaststätten wieder öffnen?

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt für die Gastronomie ab dem 21. Mai:

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen, wenn sie auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes sicherstellen:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Nur Gäste mit einem gebuchten Termin haben Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen),
  • Gäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben,
  • Gäste müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen) oder müssen sich vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals selbst negativ testen (Die Gültigkeit ist also nicht mehr tagesaktuell zu erbringen und gilt bei Eintritt in den Außenbereich der Gaststätte.),
  • Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat),
  • An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit),
  • Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen wird der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten.
     

Können Gaststätten zum Beispiel Wintergärten oder Partyzelte nutzen?

Nein. Innenbereiche sind weiterhin für den Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen zu halten und dürfen von Gästen insbesondere nur zum Zwecke der Abholung von Speisen und Getränken (im Rahmen des Außerhausverkaufs) und für Toilettengänge von Gästen betreten werden.

Das bedeutet: In geschlossenen Räumen dürfen Gastwirte noch keine Gäste bewirten. Dazu zählen zum Beispiel geschlossene Zelte, Wintergärten, Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Erlaubt im Außenbereich sind zum Beispiel Sonnenschirme, Markisen oder offene Pavillons.

Können Gäste im Biergarten im Rahmen einer Selbstbedienung ihre Getränke und Speisen an einer Ausgabestelle (z.B. Getränkestand, Essensausgabe) selbst bestellen und abholen?

Nach der Eindämmungsverordnung darf eine Bewirtung der Gäste ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen. Das bedeutet: Eine Selbstbedienung an offenen Buffets ist nicht erlaubt, und Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. Nicht ausgeschlossen ist die Selbstabholung von Speisen und Getränken, die dann ausschließlich am Tisch verzehrt werden.

Wenn zum Beispiel in einem Biergarten auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebotes zwischen allen Personen immer sichergestellt wird (besonders in Wartesituationen), können sich die Gäste auch an einem Getränke- oder Speisenstand ihre Getränke und Speisen kaufen und diese selbst zu ihrem Tisch – den sie zuvor vom Gastwirt zugewiesen bekommen haben – bringen.

Wichtig ist aber, dass alle Gäste ihre Getränke und Speisen ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz verzehren. Also alle Gäste brauchen zuerst einen Tisch mit festen Sitzplätzen. Anschließend können sie unter Einhaltung des Mindestabstands sich zum Beispiel an einem Getränkestand Getränke kaufen. Dabei müssen sie medizinische Masken tragen.

Wie müssen Gastwirte die Test-Nachweispflicht prüfen?

Alle Gäste im Alter ab 6 Jahren müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals einen Test zur Eigenanwendung (sogenannter Selbsttest oder Laientest).

Die Gäste müssen vor dem Betreten der Außengastronomie den auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen.

Können Gäste vor Ort auch einen Selbsttest machen?

Grundsätzlich ja. Bei Selbsttests gilt aber: Dieser muss vor Ort in Anwesenheit einer von dem Gastwirt beauftragten Person von dem Gast durchgeführt werden (also unter Aufsicht). Das Ergebnis muss dokumentiert werden. Die benutzten Testkits müssen nicht aufbewahrt werden. Und: Gastwirte sind nicht verpflichtet, ihren Gästen Selbsttests zur Verfügung zu stellen bzw. die Durchführung von mitgebrachten Selbsttests unter Aufsicht zu ermöglichen.

Wichtig: Gastwirte dürfen Gäste nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt gewähren. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden.

Kann für die Kontaktnachverfolgung auch eine App verwendet werden?

Ja. Welche Methode für die Erfassung der Personendaten für die Kontaktnachverfolgung genutzt wird, entscheiden die Gewerbetreibenden. Möglich sind einfache Kontaktlisten oder auch digitale Angebote wie zum Beispiel die Luca-App. Das Land Brandenburg macht dazu keine Vorgaben, hat aber die Gesundheitsämter an die digitale Nutzung der Luca-App angeschlossen.

Hinweis: Die Corona-Warn-App verfügt nicht über eine Funktion zur Kontaktdatenerfassung. Eine Nutzung ist empfohlen, ersetzt aber nicht die Kontaktdatenangabe vor Ort.

Die Gäste haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Gaststättenbetreiber haben die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

Wir möchten in einer Gaststätte in einem abgetrennten Bereich mit unserer Familie die Jugendweihe feiern. Ist das erlaubt?

Innenräume in Gaststätten dürfen noch nicht genutzt werden. Im Außenbereich von Gaststätten können sich an einem Tisch höchstens zwei Haushalte treffen (ausgenommen Geimpfte und Genesene). Die Gäste müssen dabei an ihren festen Sitzplätzen bleiben; sie dürfen also nicht von Tisch zu Tisch gehen, um sich zum Beispiel mit anderen zu unterhalten.

Darf man in einer Gaststätte Speisen bestellen und abholen?

Ja. Es ist ausdrücklich erlaubt, in Gaststätten im Rahmen des Außerhausverkaufs zubereitete Speisen oder Getränke zu bestellen (zum Beispiel telefonisch oder per Internet) und dann abzuholen.

Tourismus und Freizeit

Sind touristische Übernachtungen in Brandenburg wieder erlaubt?

Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 sind touristische Übernachtungen ab dem 21. Mai in folgenden Unterkünften mit jeweils eigener Sanitärausstattung wieder erlaubt:

  • in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
  • auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
  • auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.

Voraussetzungen dafür sind:

Es dürfen nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Gäste müssen also nur einmal, und zwar beim Einchecken bzw. der Schlüsselübergabe, einen negativen Testnachweis vorlegen.

Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Genesene und vollständig Geimpfte werden auch hier nicht mitgezählt.

Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht, müssen geschlossen bleiben und dürfen nicht genutzt werden.

Wer darf in Hotels übernachten?

In Hotels und hotelähnlichen Unterkünften wie Pensionen dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt nur

  • zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
  • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • zur Verfügung gestellt werden.


Sind Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge wieder erlaubt?

Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 sind ab dem 21. Mai Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge (auch Kahnfahrten mit Sitzplätzen unter freiem Himmel) und vergleichbare touristische Angebote mit Fahrzeugen, die über Sitzplätze unter freiem Himmel verfügen, wieder erlaubt. Voraussetzungen dafür sind:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
  • Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden
  • Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten
  • Die Fahrgäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben
  • Die Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen)
  • Fährgäste sowie das Fahrpersonal (bei direktem Gästekontakt) müssen eine medizinische Maske tragen


Sind Tierparks und Freizeitparks offen?

Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt: Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können in Brandenburg bereits öffnen, Freizeitparks dann ab dem 21. Mai.

Voraussetzungen: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

Veranstaltungen

Welche Kulturveranstaltungen sind wieder erlaubt?

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt ab dem 21. Mai: Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Voraussetzung: die Veranstalterin oder der Veranstalter muss auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts sicherstellen:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  • Alle Teilnehmenden müssen eine medizinische Maske tragen,
  • Die Personendaten aller Teilnehmenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Besucherinnen und Besucher dürfen keine COVID-19-Symptome haben,
  • Besucherinnen und Besucher müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen) oder müssen sich vor Ort unter Aufsicht des Veranstaltungspersonals selbst testen.

Was bedeutet unter Veranstaltungen unter freiem Himmel? Darf die Bühne überdacht sein?

Das Publikum muss sich während der Veranstaltung unter freiem Himmel aufhalten. Ein Dach über der Bühne ist erlaubt. Ein Beispiel sind Waldbühnen.

Sport

Was gilt für Sport auf Sportanlagen?

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt ab dem 21. Mai:

Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt.Bedingungen: Abstandsgebot einhalten (Ausnahme: gilt nicht für die Angehörigen des eigenen Haushalts), keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.

Freibäder sind davon ausgenommen und geschlossen zu halten.

Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt.Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

Eine Übersicht zu den Corona-Regeln im Bereich Sport ist auf der Internetseite des Sportministeriums veröffentlicht: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/uebersicht_regelungen_sport_15.pdf 

Einzelhandel

Was ist beim Einkaufen zu beachten?

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gilt im Bereich des Einzelhandels folgendes: Verkaufsstellen des Einzelhandels können unter Auflagen öffnen.

Für

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
  • Baufachmärkte,
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  • Banken und Sparkassen,
  • Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen,
  • Tabakwarenhandel,
  • Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
  • Abhol- und Lieferdienste

gilt:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen (bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten),
  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
  • in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Für alle anderen Geschäfte gilt zusätzlich:

  • vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden („Click & Meet“),
  • das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • Körpernahe Dienstleistungen.

Was gilt beim Friseur oder bei der Fußpflege?

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für alle körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios):

  • Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  • Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  • Das Erfassen von Personendaten der Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • In geschlossenen Räumen muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (z. B. Gesichtskosmetik oder Bartrasur), müssen Kundinnen und Kunden in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Es kann vor Ort unter Aufsicht auch ein Selbsttest durchgeführt werden. Ausnahme: Die Testpflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Abstand, Hygiene, Masken

Worauf sollte man weiter unbedingt achten?

Abstand halten, Hygiene beachten, überall dort, wo sich viele Menschen aufhalten, medizinische Gesichtsmasken tragen, und physische Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren – das sind weiterhin die wichtigsten Regeln, auf die wir alle weiter genau achten müssen. So können wir uns und andere am besten schützen, dafür sorgen, dass sich das Coronavirus nicht wieder so schnell ausbreiten kann und die Lockerungen nicht zurückgenommen werden müssen.

Wichtig: Diese Regeln gelten auch für geimpfte, genesene und getestete Personen.