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Coronavirus: 7-Tage-Inzidenzwert mehr als fünf Tage unter 20

Ab dem 18. Juni 2021 im Gebiet des Landkreises Barnim entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testpflicht) für...

Die 7-Tage-Inzidenz hat im Landkreis Barnim laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts kumulativ den Wert von 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit dem SARS-CoV-2-Virus seit dem 28. Mai 2021 und damit ununterbrochen seit mehr als fünf Tagen unterschritten.

Damit entfällt gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-UmgV) ab dem 18. Juni 2021 im Gebiet des Landkreises Barnim die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testpflicht) in folgenden Fällen:

- beim Besuch sonstiger Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen gemäß § 8 Satz 1 Ziffer 4 Buchstabe c SARS-CoV-2-UmgV

- bei körpernahen Dienstleistungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-UmgV, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt

- beim Besuch der Innenräume von Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 2 SARS-CoV-2-UmgV

- beim Aufenthalt in Beherbergungsstätten gemäß § 13 Ziffer 2 SARS-CoV-2-UmgV

- bei Busreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen gemäß § 14 Ziffer 2 SARS-CoV-2-UmgV

- beim Sport in geschlossenen Räumen gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 2 SARS-CoV-2-UmgV, ausgenommen Kontaktsport

- beim Aufenthalt auf Innen-Spielplätzen gemäß § 17 Ziffer 2 SARS-CoV-2-UmgV

- beim Besuch von Kultur- und Freizeitveranstaltungen gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 2 SARS-CoV-2-UmgV

- bei Proben künstlerischer Ensembles in geschlossenen Räumen, bei denen gesungen wird und Blasinstrumente gespielt werden, gemäß § 19 Ziffer 1 SARS-CoV-2-UmgV  

- für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gemäß § 23 Absatz 2 SARS-CoV-2-UmgV


Übersteigt der 7-Tage-Inzidenzwert kumulativ die Grenze von 20, wird dies öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die Testpflicht in den zuvor genannten Fällen.

in Vertretung

gez. Holger Lampe
Erster Beigeordneter